Dies überzeugt in keiner Weise. Ausserdem widerspricht er sich selbst, wenn er geltend macht, er müsse zwei Mal umsteigen und sodann auf die Feststellung des Gerichts, wonach es eine direkte Busverbindung gebe (act. 6 S. 4), einwendet, er habe zufolge seiner Verwirrtheit nicht den richtigen Bus gefunden (vgl. act. 8 Ziff. 5). Das legt den Schluss nahe, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel doch benützen kann. Einleuchten mag zwar hingegen die eingeschränkte Gehstrecke, welche sich tatsächlich limitierend auswirken kann. Indessen hat der Beschwerdeführer ein Gesuch für ein elektromotorisches Hilfsmittel gestellt. Eine entsprechende Abklärung durch das SAHB hat bereits stattgefunden.