5.3.2. In seinem Arztzeugnis vom 23. September 2019 erklärte Dr. F.________, es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benützen (Bfact. 3). Eine Begründung, weshalb dem so ist, lässt er aber gänzlich vermissen. Erst in seinem Zeugnis vom 6. August 2020 gibt er als Grund die MS und die damit verbundene eingeschränkte Gehstrecke von maximal 20 bis 50 m sowie eine schwere Depression und Soziophobie an, welche in Kombination die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche (Bf-act. 10). Abgesehen davon, dass Dr. F.________ kein Facharzt der Psychiatrie ist und somit seine Diagnose einer schweren Depression nicht zu überzeugen vermag – Dr. L.____