Sie könne aufgrund seiner Erkrankung nicht zugemutet werden (act. 8 Ziff. 3 ff.). Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergebe sich aus der reduzierten Gehstrecke und einer inzwischen sehr akzentuierten Soziophobie. Dies gehe auch aus dem Arztzeugnis von Dr. F.________ vom 6. August 2020 (Bf-act. 10) hervor (act. 16). Ebenfalls bestätige das Zeugnis von PD Dr. G.________ vom 7. August 2020 (Bf-act. 11) ein breitbasiges, unsicheres Gangbild, Urteil S 2019 133 15 weshalb eine komplexe Gang- und Standprüfung nicht möglich sei. Ferner werde die aktuelle Gehdistanz mit 20 bis 50 m bestätigt (act. 18).