Den richtigen Bus habe er wohl infolge Verwirrtheit nicht gefunden, was aufgrund seiner reduzierten Ressourcen nachvollziehbar sei. Eine monatliche Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Dienstes des roten Kreuzes oder eines anderen Dienstes sei gemessen am Ziel (Wissen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz sei) vor dem Hintergrund, dass eine Abwesenheit erst von mehr als drei Monaten zu melden sei, völlig überzogen. Die Massnahme sei unzumutbar und unverhältnismässig. Sie könne aufgrund seiner Erkrankung nicht zugemutet werden (act.