5.2.5 Die von der IV-Stelle auferlegte Mitwirkungspflicht ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, insbesondere weil das mildeste Mittel – eigenhändige ausreichende Auskünfte und Informationen durch den Beschwerdeführer selber – nicht gefruchtet hat. Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht über Gebühr eingeschränkt und zulässige Auslandaufenthalte werden nicht verunmöglicht. 5.3 Im Weiteren ist die Zumutbarkeit zu prüfen.