Ferner könnte nicht von einem zulässigen Auslandsaufenthalt gesprochen werden, wenn eine versicherte Person etwa vier Mal pro Jahr während je zweieinhalb Monaten ins Ausland verreiste. Diesfalls müsste der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz insgesamt verneint werden, auch wenn die einzelnen Reises jeweils unter drei Monaten gedauert hätten. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen oder des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes gegeben sind.