Unerheblich ist hierbei, ob die vom Beschwerdeführer eingestandenen Aufenthalte vom 29. Januar bis 1. April 2019 und vom 3. Juli bis 25. September 2019 jeweils unter drei Monaten gedauert haben (vgl. act. 5 S. 2). Dies sagt noch nichts über den gewöhnlichen Aufenthalt aus. Ohne anderweitige Belege ist nicht dargetan, dass er sich in der übrigen Zeit in der Schweiz befunden hat. Ferner könnte nicht von einem zulässigen Auslandsaufenthalt gesprochen werden, wenn eine versicherte Person etwa vier Mal pro Jahr während je zweieinhalb Monaten ins Ausland verreiste.