Aufgrund der andauernden Verweigerung des Beschwerdeführers, entsprechende und auch genügende Angaben über seine Auslandsaufenthalte zu liefern, sah sich die IV- Stelle gezwungen, anderweitig an die benötigten Auskünfte zu gelangen. Dies auch deshalb, um einer ungerechtfertigten Auszahlung und anschliessenden Rückforderung entgegen zu wirken. Aufgrund dessen hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2019 aufgetragen, sich jeweils in der ersten Monatshälfte persönlich bei der IV-Stelle E.________ zu melden oder aber seine Absenzen anzugeben. Angesichts der Vorgeschichte erscheint dieses Mittel als tauglich und verhältnismässig.