unwesentlichen Aufenthalten in C.________ eines Psychiaters bedarf, hingegen in der Schweiz sich nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet. Die Verwaltung ist mit der Aufhebung der Sistierung einen erheblichen Schritt auf den Versicherten zugegangen. Sie hat anschliessend aber erfolglos versucht, über den jeweiligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausreichende Angaben über den Aufenthaltsort zu erhalten. Trotz mehrmaligem Nachfragen wurden die entsprechenden Informationen zur Prüfung der Voraussetzungen nicht oder nur spärlich geliefert. Damit hat die IV-Stelle das mildeste mögliche Mittel erfolglos angewandt.