Mithin besteht nach wie vor eine erhebliche Unklarheit, ob er die versicherungsmässigen Voraussetzungen vollständig zu erfüllen vermag. Daran ändert auch die in der Zwischenzeit aufgehobene Sistierung nichts. Die IV-Stelle ist dem Versicherten in äusserst grosszügiger Weise entgegengekommen, als sie nach seinem Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ die sistierte Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge mit Verfügung vom 26. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 wieder gewährten.