Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat mit seinem Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 rechtskräftig entschieden, dass die Leistungssistierung rechtens war, weil aufgrund der zahlreichen Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers mit sehr hoher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1. Januar 2014 bis Mitte 2016 kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben war. Der Beschwerdeführer macht auch weiterhin keinen Hehl daraus, dass er nach wie vor mehrmals pro Jahr nach C.________ reist und dort längere Zeit verweilt. Mithin besteht nach wie vor eine erhebliche Unklarheit, ob er die versicherungsmässigen Voraussetzungen vollständig zu erfüllen vermag.