5.2.4 Die IV-Stelle bringt zu Recht vor, dass sie – auch im Rahmen des Rechtsgleichheitsgebots – verpflichtet ist, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Leistung der Invalidenversicherung zu prüfen. Wie bereits erwähnt, verlangt das Gesetz für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag nebst dem Wohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Kraft des Untersuchungsgrundsatzes hat die Verwaltung somit abzuklären, ob die anspruchserhebende Person diese Voraussetzungen erfüllt. Die Abklärungspflicht der IV- Stelle wird aber ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person.