5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. September 2019 (Bf-act. 2) verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Der darin zugrundeliegende Sachverhalt betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016. Vorliegend geht es indessen um den aktuellen Urteil S 2019 133 12 gewöhnlichen Aufenthalt. Damit hat diese Einstellungsverfügung für das vorliegende Verfahren keine Relevanz.