Angesichts des Umstands, dass die Aufenthalte in C.________ nicht im engeren Sinne zu Kurzwecken erfolgten und auch nicht aus medizinischen Gründen zwingend notwendig seien sowie dass eine Auslandsaufenthaltsdauer von maximal drei Monaten pro Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfe, könne nicht vom gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden. Daher müsse an der zumutbaren Meldepflicht gemäss Verfügung vom 5. September 2019 weiterhin festgehalten werden (IV-act. 838 im Verfahren S 2019 138).