Die Verwaltung führte aus, der Ausnahmegrund des voraussichtlich längerfristigen Aufenthalts falle bei der gegebenen Konstellation wohl ausser Betracht. Ob die jeweils immer wieder monatelangen Auslandsaufenthalte in den letzten Jahren aus "triftigen Gründen" erfolgten, sei zumindest zweifelhaft. Angesichts des Umstands, dass die Aufenthalte in C.________ nicht im engeren Sinne zu Kurzwecken erfolgten und auch nicht aus medizinischen Gründen zwingend notwendig seien sowie dass eine Auslandsaufenthaltsdauer von maximal drei Monaten pro Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfe, könne nicht vom gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden.