Beschwerdeführer die An- und Abreisedaten für die Jahre 2017 und 2018 unter Angabe des jeweiligen Aufenthaltslandes offenlege und auch angebe, wo er sich während der Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. Alsdann werde über die Sistierung entschieden (IVact. 605 im Verfahren S 2019 138). In der Folge reichte der Rechtsvertreter am 1. April 2019 ein Dokument des Flight Centre (C.________) ein, welches einen Aufenthalt in C.________ vom 18. Februar bis 16. April 2018 und vom 19. Juli bis 5. Oktober 2018 belegte (IV-act. 616 im Verfahren S 2019 138). Für das Jahr 2017 wurden keine Angaben gemacht.