__ die Vertretung des Beschwerdeführers an und machte unter Hinweis auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ geltend, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt befänden sich nun in der Schweiz, weshalb ein Aufrechterhalten der Leistungssistierung (Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge) nicht mehr statthaft wäre. Dies würden auch die eingereichten Abrechnungen zu den Assistenzbeiträgen für das Jahr 2017 und 2018 rechtsgenüglich belegen. Zudem habe sich der Versicherte im Jahr 2017 während insgesamt ungefähr fünfeinhalb und im 2018 während insgesamt ungefähr viereinhalb Monaten im Ausland aufgehalten (IV-act.