466 im Verfahren S 2019 138) und vom 29. März 2018 (IV-act. 495 im Verfahren S 2019 138) auf, Belege für den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2017 aufzulegen. Eine Reaktion unterblieb. Am 17. Januar 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. J.________ die Vertretung des Beschwerdeführers an und machte unter Hinweis auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ geltend, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt befänden sich nun in der Schweiz, weshalb ein Aufrechterhalten der Leistungssistierung (Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge) nicht mehr statthaft wäre.