5.2.2 Zunächst ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts S 2016 155 vom 13. September 2018 und den darin wiedergegebenen Sachverhalt zu verweisen (IVact. 60). Das Gericht hatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht gegeben war (vgl. E. 7), weshalb die Sistierung der Hilflosenentschädigung und der Ausrichtung von Assistenzbeiträgen rechtens war. In der Folge wurden beide Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 29. August 2019 rückwirkend vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 aufgehoben (eine Beschwerde dagegen ist noch hängig [Verfahren S 2019 138]).