dieser wenigen Aufenthalte im Ausland einer solchen Auflage bedürfe. Welches die Verdachtsmomente seien, werde nicht erwähnt oder wenn, dann gingen diese Jahre zurück, wo längere Aufenthalte teils krankheitsbedingt notwendig gewesen oder längere Aufenthalte infolge Unwissen getätigt worden seien (act. 8 Ziff. 2). Sodann verwies er auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. September 2019, wonach die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch Art. 13 Abs. 2 ATSG, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 erfüllt gewesen seien (Bf-act. 2 Ziff. 3.3).