5.1 Zweifelsohne kann die Geeignetheit der dem Beschwerdeführer auferlegten Mitwirkungspflicht bejaht werden. Damit kann ohne Weiteres der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten – als eine der versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug von Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträgen – nachgewiesen bzw. überprüft werden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer verneint einen begründeten Verdacht. Er habe sich in der Schweiz und im Jahre 2019 nur gerade zwei Mal im Ausland befunden, weshalb die Auflage unverhältnismässig sei. Die IV-Stelle begründe nicht, weshalb es angesichts Urteil S 2019 133 10