4. Die IV-Stelle erliess die angefochtene Verfügung mit der Begründung, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag setze den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Aufgrund der bekannten Vorgeschichte bestehe nach wie vor der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer während jeweils längeren Zeiten im Ausland, namentlich in C.________, aufhalte, womit die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht (mehr) gegeben sei (IV-act. 86). 5. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Mitwirkungspflicht für den Beschwerdeführer zumutbar und verhältnismässig ist.