2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 5. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.2 Es werden zudem die Akten des Verfahrens S 2019 138 beigezogen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst Bezug darauf nimmt und die Koordination anregt (vgl. act. 5 S. 2). Ebenfalls wurden zwecks Ergänzung die Akten