1.3 Vorliegend wird sinngemäss ein tatsächlicher nicht wiedergutzumachender Nachteil geltend gemacht, indem der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das monatliche persönliche Erscheinen auf der IV-Stelle E.________ sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht zumutbar. Demzufolge kann auf die Beschwerde eingetreten werden.