1.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 5. September 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin angeordnet hat, dass sich der Beschwerdeführer jeweils im Laufe der ersten Monatshälfte, erstmals im Oktober 2019, bei der IV-Stelle E.________ unter Vorlage eines amtlichen Ausweises persönlich melden müsse (IV-act. 86). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Diese ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).