SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 5. September 2019 und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingetroffen. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Oktober 2019 der Schweizerischen Post Urteil S 2019 133 6