D. Mit Eingabe vom 23. April 2020 zeigte RA lic. iur. B.________ die Vertretung an und erneuerte den Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig wies sie auf das noch unbehandelte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hin (act. 5). E. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 28. April 2020 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 6). F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ernannte RA lic. iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 7).