g) Mit Verfügung vom 5. September 2019 trug die IV-Stelle A.________ auf, sich für den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts, welcher u.a. Voraussetzung für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei und an dessen Vorhandensein nach wie vor Zweifel bestünden, im Laufe der ersten Hälfte jedes Kalendermonats, erstmals im Oktober 2019, bei der IV-Stelle E.________ persönlich zu melden. Zur Identifikation sei ein amtlicher Ausweis vorzuweisen. Im Falle eines beabsichtigten längeren Auslandsaufenthaltes seien der IV-Stelle E.________ vorab die Dauer und der Zweck mitzuteilen.