Nachdem er dort eine Eigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend wahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse es sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher Abrechnungen) wiederum auszurichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu befristen (IV-act. 694 im Verfahren S 2019 138).