Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er im Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen (unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen. Dazu wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Die IV-Stelle habe den Versicherten über seine Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, von wann bis wann er sich an welchen Orten in der Schweiz bzw. wo im Ausland aufgehalten habe. Diese Angaben habe die IV-Stelle für das Jahr 2017 bis heute nicht vollständig erhalten. Der Versicherte habe sich auch 2017 und 2018 längere Zeit in C.________ aufgehalten.