Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit Passeinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem 1. Januar 2014 effektiv in C.________ aufgehalten habe. Ob der Versicherte in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, könne mangels Relevanz offengelassen werden. e) Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per 1. Januar 2018 (IV-act. 601 S. 2 im Verfahren S 2019 138). Urteil S 2019 133 3