c) Mit Verfügung vom 24. November 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades per sofort. Der bisherige Assistenzbeitrag werde per sofort – und mit Rückwirkung auf den Beginn des Anspruchs bis heute noch nicht ausbezahlte Leistungen – sistiert. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz.