{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ein Blick in die\nzweifellos umfangreichen Akten zeigt aber auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht\nimmer kooperativ zeigte, wenn die Verwaltung Abklärungen tätigen wollte und musste, so\nbeispielsweise bei einer Haushaltsabklärung, welche in den Räumlichkeiten des\nHausarztes hätte stattfinden sollen. Ihm ist in Erinnerung zu rufen, dass ihn eine\nMitwirkungspflicht bei der Erhebung des anspruchsrelevanten Sachverhalts trifft, gerade\nwenn es um Informationen geht, über welche er praktisch ausschliesslich alleine verfügt.\nSollte sich der Beschwerdeführer inskünftig dazu entschliessen, in ausreichendem Masse\nmitzuwirken, namentlich dass er sich monatlich auf der IV-Stelle E.________ meldet und\nauch seine Auslandsabwesenheiten mitteilt, hat die Verwaltung die Aufhebung der\nVerfügung vom 5. September 2019 zu prüfen. Denn diese wäre nur solange\nverhältnismässig, wie der Beschwerdeführer nicht von sich aus über seine Aufenthalte im\nAusland gehörig informiert.\n\n7. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2020 die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine\nKosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht\nauszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist\nfür ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand\nberücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer\nKostennote vom 13. November 2020 für das Verfahren S 2019 133 einen\nStundenaufwand von insgesamt 17,59 Stunden geltend (act. 23). Vorliegend ist zwar zu\nbeachten, dass ein durchaus umfangreiches IV-Dossier vorhanden ist, jedoch der für das\nAktenstudium in sämtlichen bei Gericht hängigen Verfahren angefallene Aufwand\n\nUrteil S 2019 133\n19\n\ninsgesamt nur einmal bzw. vorliegend anteilsmässig berücksichtigt werden kann. Des\nWeiteren ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel\nohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben, wobei der\nBeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch gar nicht anwaltlich\nvertreten war. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt.\nFür die knapp zweiseitige Eingabe vom 23. April 2020, die knapp dreiseitige Replik vom\n2. Juni 2020 (act. 8), die effektiv dreiseitige Eingabe vom 20. Juli 2020 (act. 12) und die\nknapp je einseitigen Eingaben vom 2. und 3. September 2020 (act. 16 und 18) rechtfertigt\nsich praxisgemäss gesamthaft ein Aufwand von sechs Stunden zuzüglich vier Stunden für\nAktenstudium und Instruktion. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und\nBarauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.– eine\nPauschalentschädigung von Fr. 2'400.– für die notwendigen Aufwendungen im\nVerwaltungsgerichtsverfahren als angemessen.\n\nUrteil S 2019 133\n20\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nDie Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren\nmit Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV-\nStelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und\nzum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 17. November 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 133\n"}