{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Er bringt keinen vernünftigen Grund vor, weshalb\nihm vor oder nach dem Termin bei der M.________ nicht auch ein Erscheinen auf der IV-\nStelle E.________ möglich gewesen wäre. Wenn er überall hingefahren wird, dies muss\nunweigerlich auch für die Besuche bei seinem Arzt Dr. F.________ in N.________ gelten,\nist nicht einzusehen, warum er sodann nicht auch einen kurzen Halt bei der IV-Stelle\nE.________ einlegen könnte. Dies kann ohne grossen (Zusatz-)Aufwand durchgeführt\nwerden. Solange der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage ist, mit dem Flugzeug\nmehrmals im Jahr nach C.________ zu reisen, ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch\nnicht schlüssig dargetan, weshalb nicht auch ein kurzes Erscheinen auf der IV-Stelle\nE.________ möglich sein sollte, zumal er ohnehin überall hingefahren wird.\n\nNichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den Ausführungen, wonach es ihm\nnicht zuzumuten sei, dass er ständig mit der Invalidenversicherung konfrontiert werde\n(act. 5 S. 2). Der Psychiater Dr. L.________ spricht zwar davon, dass der\nBeschwerdeführer befürchte, die ihm auferlegte Pflicht habe einen negativen Einfluss auf\nseinen physischen und psychischen Gesundheitszustand. Er habe in der Vergangenheit\ntraumatische Erfahrungen mit derselben Amtsstelle und den Mitarbeitenden, wo er sich\nmelden müsse, gemacht (Bf-act. 4 S. 1). Dies ist medizinisch weder nachvollziehbar noch\naufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten indiziert. Angesichts der\nzahlreichen Leistungsgesuche unterschiedlicher Richtungen (Rente,\nHilflosenentschädigung, Assistenzbeiträge, Hilfsmittel) des Beschwerdeführers ist ein\nintensiverer Kontakt mit der Verwaltung unumgänglich, insbesondere wenn beispielsweise\nauch Abklärungen vor Ort durchgeführt werden müssen. Ebenso verlangen die\nmannigfachen Anträge auf Hilfsmittel teils vertiefter Abklärungen. Demgegenüber trug\nausweislich der Akten auch die unkooperative Haltung des Beschwerdeführers zur\nSituation bei, welche einmal gar in einem Hausverbot mündete (vgl. VGer ZG S 2018 45\nvom 13. September 2018 E. 3). Letztendlich ist der Kontakt mit der Invalidenversicherung\nunvermeidbar, um die Gesuche und Leistungsansprüche zu prüfen. Abgesehen davon\nmuss der Beschwerdeführer nicht auf der IV-Stelle Zug erscheinen, welche für ihn\n\nUrteil S 2019 133\n17\n\nzuständig ist, sondern auf der IV-Stelle E.________, mit welcher er bis anhin – soweit aus\nden Akten ersichtlich – keinerlei Kontakt gehabt hat.\n\n5.3.4 Damit erweist sich die auferlegte Meldepflicht auch als zumutbar.\n\n5.4\n5.4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei guten Glaubens\ngewesen, dass er nach seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\ndie Auflage nicht mehr habe befolgen müssen. Denn erst nachdem er über knapp vier\nMonate sich nicht bei der IV-Stelle E.________ gemeldet habe, sei die\nHilflosenentschädigung eingestellt worden. Er sei davon ausgegangen, dass die IV-Stelle\nZug nicht zuletzt auch aufgrund der der Beschwerde beigefügten Arztzeugnisse\n\"nachgegeben\" habe, da sie nicht mehr insistiert habe (act. 8 Ziff. 10).\n\n5.4.2 Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle\nZug mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (IV-act. 105) an dessen Rechtsvertreterin\nunmissverständlich mitgeteilt hat, da die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei,\nentbinde dies den Versicherten nicht davon, die Meldepflicht einzuhalten. Das Arztzeugnis\nvon Dr. F.________ ändere nichts daran. Im Weiteren mahnte die Verwaltung mit\nSchreiben vom 7. Januar 2020 den Beschwerdeführer, da er sich bis anhin nicht auf der\nIV-Stelle E.________ gemeldet hat. Sie stellte in Aussicht, sollte er bis zum Ablauf der\nersten Hälfte des Monats Januar 2020 der Aufenthaltskontrolle weiterhin nicht\nnachkommen, würden die Leistungen androhungsgemäss per 31. Januar 2020 eingestellt\nwerden (IV-act. 825 im Verfahren S 2019 138). Damit scheidet ein guter Glaube ohne\nweiteres aus. Die Behauptung, die IV-Stelle habe nicht mehr insistiert, ist demnach klar\naktenwidrig. Die Verwaltung gab ihm vielmehr nochmals Gelegenheit, seiner\nMitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer durfte daher keineswegs davon\nausgehen, er müsse sich nicht auf der IV-Stelle E.________ melden. Keine andere\nBetrachtungsweise rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstands, dass die IV-Stelle Zug\nerst nach vier Monaten mit Verfügung vom 23. Januar 2020 die Leistungen eingestellt hat\n(IV-act. 856 im Verfahren S 2019 138). Dies steht im Ermessen der Verwaltung, zu\nwelchem Zeitpunkt sie reagieren bzw. wieviel Gelegenheit sie dem Beschwerdeführer\ngeben will, die Auflage einzuhalten. Diese leistungseinstellende Verfügung blieb im\nÜbrigen unangefochten (act. 5).\n\n6.\n\nUrteil S 2019 133\n18\n\n6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte\nMeldepflicht – innerhalb der ersten Monatshälfte persönlich auf der IV-Stelle E.________\nzwecks Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts zu erscheinen oder andernfalls die Dauer\nund den Grund der Auslandsabwesenheit anzugeben – unter den Gesichtspunkten der\nEignung, Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit nicht zu beanstanden ist. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n"}