{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht über Gebühr\neingeschränkt und zulässige Auslandaufenthalte werden nicht verunmöglicht.\n\n5.3 Im Weiteren ist die Zumutbarkeit zu prüfen.\n\n5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es ihm psychisch und\nphysisch unzumutbar sei, sich monatlich bei der IV-Stelle E.________ zu melden (act. 1).\nDabei beruft er sich auf die ärztlichen Zeugnisse von Dr. F.________ vom 23. September\n2019 (Bf-act. 3) und Dr. L.________, Psychiatrist, vom 27. September 2019 (Bf-act. 4).\nDie Zufahrt zur IV-Stelle E.________ mit zwei Mal Umsteigen und einem langen Weg ab\nder zweiten Bushaltestelle sei sehr kompliziert. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, ständig\nmit der Invalidenversicherung konfrontiert zu werden (act. 5 S. 2). Auch wenn es sich nur\num eine kurze Strecke (2,2 km) handle, sei es beschwerlich. Er müsse jeweils zu den\nArztterminen gefahren und bei internationalen Reisen begleitet werden. Die Gehdistanz\nbei Reisen ins Ausland sei nicht mehr als vom Flugzeugsteg zum Sitz. Für den Rest habe\ner jeweils den Flugservice organisiert und werde begleitet. Auf die eingereichten\nArztzeugnisse sei abzustellen. Sein Gehvermögen sei nicht mehr als 20 m. Den richtigen\nBus habe er wohl infolge Verwirrtheit nicht gefunden, was aufgrund seiner reduzierten\nRessourcen nachvollziehbar sei. Eine monatliche Inanspruchnahme des kostenpflichtigen\nDienstes des roten Kreuzes oder eines anderen Dienstes sei gemessen am Ziel (Wissen,\nob der Beschwerdeführer in der Schweiz sei) vor dem Hintergrund, dass eine Abwesenheit\nerst von mehr als drei Monaten zu melden sei, völlig überzogen. Die Massnahme sei\nunzumutbar und unverhältnismässig. Sie könne aufgrund seiner Erkrankung nicht\nzugemutet werden (act. 8 Ziff. 3 ff.). Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen\nVerkehrsmittel ergebe sich aus der reduzierten Gehstrecke und einer inzwischen sehr\nakzentuierten Soziophobie. Dies gehe auch aus dem Arztzeugnis von Dr. F.________\nvom 6. August 2020 (Bf-act. 10) hervor (act. 16). Ebenfalls bestätige das Zeugnis von PD\nDr. G.________ vom 7. August 2020 (Bf-act. 11) ein breitbasiges, unsicheres Gangbild,\n\nUrteil S 2019 133\n15\n\nweshalb eine komplexe Gang- und Standprüfung nicht möglich sei. Ferner werde die\naktuelle Gehdistanz mit 20 bis 50 m bestätigt (act. 18).\n\n5.3.2. In seinem Arztzeugnis vom 23. September 2019 erklärte Dr. F.________, es sei\nfür den Beschwerdeführer nicht zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benützen (Bfact. 3). Eine Begründung, weshalb dem so ist, lässt er aber gänzlich vermissen. Erst in\nseinem Zeugnis vom 6. August 2020 gibt er als Grund die MS und die damit verbundene\neingeschränkte Gehstrecke von maximal 20 bis 50 m sowie eine schwere Depression und\nSoziophobie an, welche in Kombination die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel\nverunmögliche (Bf-act. 10). Abgesehen davon, dass Dr. F.________ kein Facharzt der\nPsychiatrie ist und somit seine Diagnose einer schweren Depression nicht zu überzeugen\nvermag – Dr. L.________ hat eine solche in seinem Bericht vom 27. September 2019\nzwar gestellt, dieser liegt allerdings ein Jahr zurück – ist es nur schwer nachvollziehbar,\ndass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein solle, den öffentlichen Verkehr zu\nbenützen, demgegenüber aber in einem Flugzeug mit weitaus engeren Platzverhältnissen\nwährend mehreren Stunden nach C.________ zu fliegen. Dies überzeugt in keiner Weise.\nAusserdem widerspricht er sich selbst, wenn er geltend macht, er müsse zwei Mal\numsteigen und sodann auf die Feststellung des Gerichts, wonach es eine direkte\nBusverbindung gebe (act. 6 S. 4), einwendet, er habe zufolge seiner Verwirrtheit nicht den\nrichtigen Bus gefunden (vgl. act. 8 Ziff. 5). Das legt den Schluss nahe, dass er die\nöffentlichen Verkehrsmittel doch benützen kann. Einleuchten mag zwar hingegen die\neingeschränkte Gehstrecke, welche sich tatsächlich limitierend auswirken kann. Indessen\nhat der Beschwerdeführer ein Gesuch für ein elektromotorisches Hilfsmittel gestellt. Eine\nentsprechende Abklärung durch das SAHB hat bereits stattgefunden. Die Beraterin kam\nzum Schluss, es sei nachvollziehbar, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, den\nHandrollstuhl im Aussenbereich über längere Strecken selbständig anzutreiben, da bereits\nminimale Steigungen viel Kraft erforderten. Um Einkäufe zu erledigen, Termine\nselbständig wahrzunehmen und soziale Kontakte pflegen zu können, sei er daher auf eine\nelektrische Unterstützung angewiesen (IV-act. 847 im Verfahren S 2019 138). In der\nZwischenzeit konnte sich der Beschwerdeführer für ein Modell entscheiden. Mit Schreiben\nvom 20. August 2020 sprach sich das SAHB für die Finanzierung des Elektrorollstuhls\n\"Luggie\" aus (IV-act. 36 S. 1–2 im Verfahren S 2020 92). Die IV-Stelle erteilte am\n10. September 2020 Kostengutsprache für das vorgenannte Hilfsmittel (IV-act. 46 im\nVerfahren S 2020 92). Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer inskünftig die\nBenützung öffentlicher Verkehrsmittel offen steht. Wie er selber angab, bezweckt er mit\ndem Elektrorollstuhl ein bessere und selbständigere Mobilität.\n\nUrteil S 2019 133\n16\n\n"}