{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Abklärungspflicht der IV-\nStelle wird aber ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Dies\ninsbesondere dann, wenn es um Informationen geht, über welche die Person selber\nverfügt bzw. einen Informationsvorsprung aufweist. Mithin ist die Verwaltung auf\nentsprechende Auskünfte angewiesen, namentlich etwa hinsichtlich Auslandsreisen, dabei\nderen Länge und Zweck.\n\nDas Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat mit seinem Urteil S 2016 155 vom\n13. September 2018 rechtskräftig entschieden, dass die Leistungssistierung rechtens war,\nweil aufgrund der zahlreichen Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers mit sehr hoher\nbzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 1. Januar 2014 bis Mitte 2016 kein\ngewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben war. Der Beschwerdeführer macht auch\nweiterhin keinen Hehl daraus, dass er nach wie vor mehrmals pro Jahr nach C.________\nreist und dort längere Zeit verweilt. Mithin besteht nach wie vor eine erhebliche Unklarheit,\nob er die versicherungsmässigen Voraussetzungen vollständig zu erfüllen vermag. Daran\nändert auch die in der Zwischenzeit aufgehobene Sistierung nichts. Die IV-Stelle ist dem\nVersicherten in äusserst grosszügiger Weise entgegengekommen, als sie nach seinem\nErwerb der Eigentumswohnung in D.________ die sistierte Hilflosenentschädigung und\ndie Assistenzbeiträge mit Verfügung vom 26. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2018\nwieder gewährten. Zwar spricht dies für eine Wohnsitznahme in der Schweiz – nachdem\ner zuvor in K.________, ZG, lediglich ein Zimmer bewohnt hat –, allerdings ist damit nichts\nüber den gewöhnlichen Aufenthalt gesagt, zumal er auch in C.________ eine dauerhafte\nWohngelegenheit (vgl. IV-act. 60 E. 4) und einen Assistenten hat. Ebenfalls Nährboden\nerhalten die Zweifel über den gewöhnlichen Aufenthalt durch den Umstand, dass der\nBeschwerdeführer in C.________ einen Psychiater hat. Gemäss diesem ist der\nVersicherte seit dem 1. Juni 2016 in dessen Behandlung (vgl. Bf-act. 4). Es stellt sich\nunweigerlich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bei von ihm geltend gemachten\n\nUrteil S 2019 133\n13\n\nunwesentlichen Aufenthalten in C.________ eines Psychiaters bedarf, hingegen in der\nSchweiz sich nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet. Die Verwaltung\nist mit der Aufhebung der Sistierung einen erheblichen Schritt auf den Versicherten\nzugegangen. Sie hat anschliessend aber erfolglos versucht, über den jeweiligen\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers ausreichende Angaben über den Aufenthaltsort\nzu erhalten. Trotz mehrmaligem Nachfragen wurden die entsprechenden Informationen\nzur Prüfung der Voraussetzungen nicht oder nur spärlich geliefert. Damit hat die IV-Stelle\ndas mildeste mögliche Mittel erfolglos angewandt.\n\nAufgrund der andauernden Verweigerung des Beschwerdeführers, entsprechende und\nauch genügende Angaben über seine Auslandsaufenthalte zu liefern, sah sich die IV-\nStelle gezwungen, anderweitig an die benötigten Auskünfte zu gelangen. Dies auch\ndeshalb, um einer ungerechtfertigten Auszahlung und anschliessenden Rückforderung\nentgegen zu wirken. Aufgrund dessen hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom\n5. September 2019 aufgetragen, sich jeweils in der ersten Monatshälfte persönlich bei der\nIV-Stelle E.________ zu melden oder aber seine Absenzen anzugeben. Angesichts der\nVorgeschichte erscheint dieses Mittel als tauglich und verhältnismässig. Insbesondere\nauch, weil der Versicherte sich nicht persönlich bei der zuständigen IV-Stelle Zug, sondern\nunweit seines Wohnortes im Kanton E.________ melden kann.\n\nUnerheblich ist hierbei, ob die vom Beschwerdeführer eingestandenen Aufenthalte vom\n29. Januar bis 1. April 2019 und vom 3. Juli bis 25. September 2019 jeweils unter drei\nMonaten gedauert haben (vgl. act. 5 S. 2). Dies sagt noch nichts über den gewöhnlichen\nAufenthalt aus. Ohne anderweitige Belege ist nicht dargetan, dass er sich in der übrigen\nZeit in der Schweiz befunden hat. Ferner könnte nicht von einem zulässigen\nAuslandsaufenthalt gesprochen werden, wenn eine versicherte Person etwa vier Mal pro\nJahr während je zweieinhalb Monaten ins Ausland verreiste. Diesfalls müsste der\ngewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz insgesamt verneint werden, auch wenn die\neinzelnen Reises jeweils unter drei Monaten gedauert hätten. Es ist eine\nGesamtbetrachtung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine der\nbeiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen oder des voraussichtlich\nlängerfristigen Auslandaufenthaltes gegeben sind.\n\nEbenso wenig reichen die Bestätigungen der M.________ vom 28. Januar 2020 über\nwahrgenommene Termine am 23. Oktober, 5. November und 4. Dezember 2019 (Bfact. 6) aus. Bei dieser Organisation handelt es sich nicht um eine amtliche Stelle, vielmehr\n\nUrteil S 2019 133\n14\n\nnimmt sie Interessen für beeinträchtige Menschen wahr. Ferner ist dadurch für die IV-\nStelle die Überprüfung erschwert, ob diese Termine denn auch tatsächlich\nwahrgenommen wurden (vgl. sodann auch die in E. 5.3.3 hernach gemachten\nAusführungen).\n\n"}