{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dezember 2017 aufgehoben (eine Beschwerde dagegen ist noch hängig\n[Verfahren S 2019 138]). Der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,\nRechtsanwalt I.________, machte mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 geltend, der\nVersicherte habe sich zumindest im Jahre 2017 praktisch durchgehend in der Schweiz\naufgehalten (IV-act. 459 im Verfahren S 2019 138). Die IV-Stelle forderte den\nRechtsvertreter sodann mit Schreiben vom 9. Januar 2018 (IV-act. 466 im Verfahren S\n2019 138) und vom 29. März 2018 (IV-act. 495 im Verfahren S 2019 138) auf, Belege für\nden gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2017 aufzulegen. Eine Reaktion\nunterblieb. Am 17. Januar 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. J.________ die Vertretung\ndes Beschwerdeführers an und machte unter Hinweis auf den Erwerb einer\nEigentumswohnung in D.________ geltend, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und\ndamit sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt befänden sich nun in der\nSchweiz, weshalb ein Aufrechterhalten der Leistungssistierung (Hilflosenentschädigung\nund Assistenzbeiträge) nicht mehr statthaft wäre. Dies würden auch die eingereichten\nAbrechnungen zu den Assistenzbeiträgen für das Jahr 2017 und 2018 rechtsgenüglich\nbelegen. Zudem habe sich der Versicherte im Jahr 2017 während insgesamt ungefähr\nfünfeinhalb und im 2018 während insgesamt ungefähr viereinhalb Monaten im Ausland\naufgehalten (IV-act. 601 im Verfahren S 2019 138). Es wurden sodann Rechnungen für\nAssistenzbeiträge zu den Akten gereicht (IV-act. 603, 607 im Verfahren S 2019 138). Die\nVerwaltung schlug infolge dessen mit Schreiben vom 14. Februar 2019 vor, dass der\n\nUrteil S 2019 133\n11\n\nBeschwerdeführer die An- und Abreisedaten für die Jahre 2017 und 2018 unter Angabe\ndes jeweiligen Aufenthaltslandes offenlege und auch angebe, wo er sich während der Zeit\nin der Schweiz aufgehalten habe. Alsdann werde über die Sistierung entschieden (IVact. 605 im Verfahren S 2019 138). In der Folge reichte der Rechtsvertreter am 1. April\n2019 ein Dokument des Flight Centre (C.________) ein, welches einen Aufenthalt in\nC.________ vom 18. Februar bis 16. April 2018 und vom 19. Juli bis 5. Oktober 2018\nbelegte (IV-act. 616 im Verfahren S 2019 138). Für das Jahr 2017 wurden keine Angaben\ngemacht. Verfügungsweise hob die IV-Stelle am 26. Juni 2019 die Sistierung der\nHilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf.\nZur Begründung wurde angeführt, dass sich die Auslandaufenthalte im Jahr 2018\neinerseits zeitlich in Richtung Ferien- und Kuraufenthalt verringert hätten und sich\nandererseits mit der Anmeldung in D.________ bzw. dem Erwerb einer\nEigentumswohnung die Wohnsitzverhältnisse stabilisiert und geklärt hätten. Der\nVersicherte werde indessen weiterhin aufgefordert, die Belege und Abrechnungen\nbetreffend Assistenzbeitrag einzureichen (IV-act. 634 im Verfahren S 2019 138). In der\nweiteren Folge reichte der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 zahlreiche Rechnungen zu\nden Akten (IV-act. 642–657 im Verfahren S 2019 138). Dasselbe gilt für einzelne Monate\nim Jahr 2019 (IV-act. 680, 696, 722, 773, 819, 820 im Verfahren S 2019 138). Mit\nSchreiben vom 14. Januar 2020 nahm die IV-Stelle Bezug auf die von der neuen\nRechtsvertreterin lic. iur. B.________ mitgeteilten Auslandsaufenthalte im Jahr 2019. Die\nVerwaltung führte aus, der Ausnahmegrund des voraussichtlich längerfristigen Aufenthalts\nfalle bei der gegebenen Konstellation wohl ausser Betracht. Ob die jeweils immer wieder\nmonatelangen Auslandsaufenthalte in den letzten Jahren aus \"triftigen Gründen\" erfolgten,\nsei zumindest zweifelhaft. Angesichts des Umstands, dass die Aufenthalte in C.________\nnicht im engeren Sinne zu Kurzwecken erfolgten und auch nicht aus medizinischen\nGründen zwingend notwendig seien sowie dass eine Auslandsaufenthaltsdauer von\nmaximal drei Monaten pro Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfe, könne nicht vom\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden. Daher müsse an der\nzumutbaren Meldepflicht gemäss Verfügung vom 5. September 2019 weiterhin\nfestgehalten werden (IV-act. 838 im Verfahren S 2019 138).\n\n5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft Zug vom 18. September 2019 (Bf-act. 2) verweist, kann ihm nicht\ngefolgt werden. Der darin zugrundeliegende Sachverhalt betraf den Zeitraum vom\n1. Januar 2014 bis 30. November 2016. Vorliegend geht es indessen um den aktuellen\n\nUrteil S 2019 133\n12\n\ngewöhnlichen Aufenthalt. Damit hat diese Einstellungsverfügung für das vorliegende\nVerfahren keine Relevanz.\n\n"}