{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung | IVS Zug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:07", "Checksum": "4ad9b17758932aad2ae40176ff71e493", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133\nRegeste:\nInvalidenversicherung | IVS Zug\n\n3.3\n3.3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht,\nindem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und\nvollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes\nnicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der\nMitwirkungspflicht der versicherten Person (vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). Wer\nVersicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur\nAbklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich\nsind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche\nfür den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur\nEdition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für\nTatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit\nvernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II\n361 E. 2b; BGer 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom 16.\nNovember 2012 E. 5.2).\n\n3.3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen\nvon Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).\nSoweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und\n\nUrteil S 2019 133\n9\n\nzumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2\nATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen\nbeanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht\nnach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die\nErhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher\nschriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene\nBedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).\n\n3.3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in\nunentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte\nVerletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf,\nwas etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise\nerkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, a.a.O.,\nArt. 43 N 103).\n\n4. Die IV-Stelle erliess die angefochtene Verfügung mit der Begründung, der\nAnspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag setze den zivilrechtlichen\nWohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Aufgrund der\nbekannten Vorgeschichte bestehe nach wie vor der begründete Verdacht, dass sich der\nBeschwerdeführer während jeweils längeren Zeiten im Ausland, namentlich in\nC.________, aufhalte, womit die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht\n(mehr) gegeben sei (IV-act. 86).\n\n5. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Mitwirkungspflicht für den\nBeschwerdeführer zumutbar und verhältnismässig ist.\n\n5.1 Zweifelsohne kann die Geeignetheit der dem Beschwerdeführer auferlegten\nMitwirkungspflicht bejaht werden. Damit kann ohne Weiteres der gewöhnliche Aufenthalt\ndes Versicherten – als eine der versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug\nvon Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträgen – nachgewiesen bzw. überprüft\nwerden.\n\n5.2\n5.2.1 Der Beschwerdeführer verneint einen begründeten Verdacht. Er habe sich in der\nSchweiz und im Jahre 2019 nur gerade zwei Mal im Ausland befunden, weshalb die\nAuflage unverhältnismässig sei. Die IV-Stelle begründe nicht, weshalb es angesichts\n\nUrteil S 2019 133\n10\n\ndieser wenigen Aufenthalte im Ausland einer solchen Auflage bedürfe. Welches die\nVerdachtsmomente seien, werde nicht erwähnt oder wenn, dann gingen diese Jahre\nzurück, wo längere Aufenthalte teils krankheitsbedingt notwendig gewesen oder längere\nAufenthalte infolge Unwissen getätigt worden seien (act. 8 Ziff. 2). Sodann verwies er auf\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. September 2019, wonach\ndie Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch Art. 13 Abs. 2 ATSG, für den\nZeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 erfüllt gewesen seien (Bf-act. 2\nZiff. 3.3).\n\n"}