{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Diese ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a\nVwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil\nbewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).\n\n1.3 Vorliegend wird sinngemäss ein tatsächlicher nicht wiedergutzumachender\nNachteil geltend gemacht, indem der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das\nmonatliche persönliche Erscheinen auf der IV-Stelle E.________ sei aufgrund seines\ngesundheitlichen Zustands nicht zumutbar. Demzufolge kann auf die Beschwerde\neingetreten werden.\n\n2.\n2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu\n5. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei\nsind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung\ndes zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445\nE. 1.2.1).\n\n2.2 Es werden zudem die Akten des Verfahrens S 2019 138 beigezogen. Dies\nrechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst Bezug darauf nimmt und\ndie Koordination anregt (vgl. act. 5 S. 2). Ebenfalls wurden zwecks Ergänzung die Akten\n\nUrteil S 2019 133\n7\n\ndes Verfahrens S 2020 92 hinzugezogen, was der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom\n28. Oktober 2020 angezeigt wurde (act. 22).\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem\nAufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der\nGesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der\npersönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung\ngilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3\nSatz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).\nPraxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Beurteilung der\nHilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:\nAnkleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der\nNotdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c;\n125 V 297 E. 4a).\n\nAnspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte,\ndenen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet wird (lit. a),\ndie zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Mithin ist ein Anspruch auf einen\nAssistenzbeitrag nur gegeben, wenn auch ein solcher auf Hilflosenentschädigung besteht.\n\n3.2 Laut Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person an dem Ort, an dem sie während\nlängerer Zeit lebt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, selbst wenn diese Zeit von vornherein\nbefristet ist. Artikel 13 Abs. 2 ATSG versteht unter gewöhnlichem Aufenthalt den effektiven\nAufenthalt, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit\naufrechterhalten bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 29).\nWas die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, ist durch den\nWortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthalts an der Erfüllung\ndes Aufenthaltsbegriffs nichts zu ändern vermag. Schwierig ist indessen die Beantwortung\nder Frage, wie sich Art. 13 Abs. 2 ATSG auf Unterbrüche im Aufenthalt auswirkt (Ueli\nKieser, a.a.O., Art. 13 N 30). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den\n\"gewöhnlichen Aufenthalt\" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufenthalt in\nder Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich\ndazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die in\n\nUrteil S 2019 133\n8\n\nobjektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der\nRegel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt\nohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die\nbeiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich\nlängerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt\nist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus\ntriftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken,\nerfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines\n(wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des\nlängerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig\nbeabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie\nErkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von\nvornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder\nKrankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGer\n9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n"}