{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Zur Identifikation sei ein amtlicher Ausweis vorzuweisen. Im Falle eines\nbeabsichtigten längeren Auslandsaufenthaltes seien der IV-Stelle E.________ vorab die\nDauer und der Zweck mitzuteilen. Sollte der Versicherte der Pflicht nicht nachkommen,\nwürde die Hilflosenentschädigung eingestellt. Einer Beschwerde entzog die Verwaltung\nzudem die aufschiebende Wirkung (IV-act. 86).\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2019 (Datum des\nPoststempels vom 5. Oktober 2019) beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung\nvom 5. September 2019. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und stellte\ndas Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er\nim Wesentlichen an, die Auflage, sich monatlich bei der IV-Stelle E.________ zu melden,\nsei aus psychischen und physischen Gründen unzumutbar. Dabei verwies er auf zwei\neingereichte Arztzeugnisse (act. 1).\n\nC. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\nD. Mit Eingabe vom 23. April 2020 zeigte RA lic. iur. B.________ die Vertretung an\nund erneuerte den Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.\nGleichzeitig wies sie auf das noch unbehandelte Gesuch um Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung hin (act. 5).\n\nE. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 28. April 2020 das Gesuch um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 6).\n\nF. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bewilligte das Gericht das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung und ernannte RA lic. iur. B.________ als\nunentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 7).\n\nG. Mit Replik vom 2. Juni 2020 wurde am Antrag festgehalten. Zur Begründung\nwurde angeführt, die Massnahme sei unverhältnismässig und unzumutbar (act. 8).\n\nUrteil S 2019 133\n5\n\nH. Die IV-Stelle hielt auch in ihrer Duplik vom 23. Juni 2020 am gestellten Antrag fest\n(act. 10).\n\nI. Die Stellungnahme von A.________ vom 20. Juli 2020 (act. 12) wurde der IV-\nStelle zur Kenntnis gebracht (act. 13), welche sich dazu am 27. August 2020 vernehmen\nliess (act. 14).\n\nJ. Mit Eingaben vom 2. und 3. September 2020 (act. 16 und 18) liess A.________\ndie Arztzeugnisse von Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin und Tropen- und\nReisemedizin, vom 6. August 2020 (Bf-act. 10) und von PD Dr. med. G.________,\nLeitender Arzt am Neurozentrum des Spitals H.________, vom 7. August 2020 (Bf-act. 11)\nzu den Akten reichen. Die Verwaltung nahm dazu am 16. September 2020 Stellung\n(act. 20). Diese wurde der Rechtsvertreterin zur Kenntnisnahme gebracht (act. 21).\n\nK. Am 13. November 2020 legte die Rechtsvertreterin des Versicherten\nunaufgefordert eine Kostennote ins Recht (act. 23).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle –\ngegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung\ndatiert vom 5. September 2019 und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich der\nRechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingetroffen. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1\nlit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht\neinzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Oktober 2019 der Schweizerischen Post\n\nUrteil S 2019 133\n6\n\nübergeben und ging am 7. Oktober beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige\nFrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der\nangefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die\nBeschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen\nAnforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die\nBeurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n"}