{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-133_2020-11-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_133_5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde860c3c5ef4d8358d3c21fa68dd2bbe468943426c6983bf22d8b9c04e3532b7da425d74d02ec9ab5e3c907c9d617c3f23&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_133", "Checksum": "4fcb7c60cc7350224878d9dd4cf6f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 17.11.2020 S 2019 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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B.________,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung\n\nS 2019 133\n2\n\nA. a) Der 1963 geborene A.________ leidet unter anderem an Multipler Sklerose (MS)\nund Depressionen. Seit 1. März 2000 bezieht er eine halbe Invalidenrente und nach einer\nVerschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente.\n\nb) Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem\n1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge\nBedarfs lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause und ab dem 1. März 2014\neine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause zu. Gleichentags\nsprach die IV-Stelle dem Versicherten Assistenzbeiträge zu.\n\nc) Mit Verfügung vom 24. November 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige\nHilflosenentschädigung mittleren Grades per sofort. Der bisherige Assistenzbeitrag werde\nper sofort – und mit Rückwirkung auf den Beginn des Anspruchs bis heute noch nicht\nausbezahlte Leistungen – sistiert. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die\naufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch\nauf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der\nSchweiz. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Versicherte seit Januar\n2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz (mehr) habe und auch nicht (mehr) von einem\ngewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ausgegangen werden könne.\n\nd) Mit Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die\nvom Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle vom 24. November 2016\nerhobene Beschwerde ab und legte zur Begründung im Wesentlichen dar, die Würdigung\nder zahlreichen vorliegenden Unterlagen habe eine sehr hohe bzw. eine überwiegend\nhohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Versicherte in den Jahren 2014 bis\nca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in C.________, aufgehalten\nhabe. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit\nPasseinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem 1. Januar\n2014 effektiv in C.________ aufgehalten habe. Ob der Versicherte in dieser Zeit Wohnsitz\nin der Schweiz gehabt habe, könne mangels Relevanz offengelassen werden.\n\ne) Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des\nVersicherten von dessen Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ und von seiner\ndortigen Anmeldung per 1. Januar 2018 (IV-act. 601 S. 2 im Verfahren S 2019 138).\n\nUrteil S 2019 133\n3\n\nBereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und\nverwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in\nD.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem\nDatum (IV-act. 634 im Verfahren S 2019 138). In der Folge gleiste sie die Abgabe der\nHilfsmittel auf.\n\nf) Des Weiteren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch\ndes Versicherten auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die\nZeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Zur Begründung legte die IV-Stelle\ndar, ihre diversen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Versicherte spätestens seit\nAnfang 2014 zumindest bis Ende des Jahres 2017 überwiegend mehrheitlich im Ausland\n(insbesondere C.________) aufgehalten habe. Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er\nim Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen\n(unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen. Dazu\nwäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Die IV-Stelle habe den\nVersicherten über seine Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu\nmachen, von wann bis wann er sich an welchen Orten in der Schweiz bzw. wo im Ausland\naufgehalten habe. Diese Angaben habe die IV-Stelle für das Jahr 2017 bis heute nicht\nvollständig erhalten. Der Versicherte habe sich auch 2017 und 2018 längere Zeit in\nC.________ aufgehalten. Ob er sich in der übrigen Zeit wirklich in der Schweiz\naufgehalten habe, sei nicht erwiesen. Dazu seien bis heute auch keine näheren Angaben\ngemacht worden. Die IV-Stelle habe daher grundsätzlich nach wie vor begründete Zweifel,\nob die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz\nwirklich wieder gegeben seien. Ab dem 1. Januar 2018 habe der Versicherte Wohnsitz in\nD.________, wo er seither auch ordentlich angemeldet sei. Nachdem er dort eine\nEigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend\nwahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse\nes sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung\nund den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher\nAbrechnungen) wiederum auszurichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf\nHilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu\nbefristen (IV-act. 694 im Verfahren S 2019 138).\n\n"}