Diese lange Verzögerung ist eindeutig dem in Erwägung 3.1 vorstehend dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Soweit er dem behördlichen Ersuchen um Einreichen bestimmter Angaben nicht nachkam, verletzte er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG. Entsprechend kann der IV-Stelle mit Sicherheit keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Das Verfahren nach Art. 56 Abs. 2 ATSG ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).