Dieser konnte von der E.________ für die Vereinbarung eines Abklärungstermins eine Zeit lang nicht erreicht werden. Weder gelang eine schriftliche Kontaktaufnahme noch war er über die der IV-Stelle bekannte Telefonnummer erreichbar. Schliesslich gelang es der Urteil S 2019 132 12 E.________, mit dem Beschwerdeführer einen Abklärungstermin für den 17. Januar 2020 zu vereinbaren.