Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum. In der Folge gleiste die IV-Stelle die Abgabe der Hilfsmittel auf, führte die Abklärungen hinsichtlich des Rollators und des Elektrorollstuhls fort, prüfte den Stand der Dinge beim offerierenden Lieferanten und beauftragte die E.________ mit der Abklärung der Voraussetzungen beim Beschwerdeführer. Dieser konnte von der E.________