Die entsprechenden Auskünfte wurden der IV-Stelle bis heute vorenthalten. Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per 1. Januar 2018 (vgl. Schreiben von RA J.________ vom 17. Januar 2019). Angesichts dieser Umstände anerkennt sie per diesem Datum einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz. Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.______