Der Beschwerdeführer beharrte stets auf den eingereichten Abrechnungen für den Assistenzbeitrag, welche jedoch kein vollständiges Bild über seine Anwesenheit in der Schweiz abgaben. Auch die involvierten Rechtsvertreter gingen bis Anfang 2019 schlicht nicht auf die moderaten Anforderungen der IV-Stelle (Angabe von An- und Abwesenheiten des Beschwerdeführers in der Schweiz) an die Beweisführung des Wohnsitzes in der Schweiz ein.