Am 27. November 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle das Gesuch um Zusprache eines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls. Angesichts der beschriebenen Unklarheit betreffend seinen Wohnsitz, versuchte die IV-Stelle danach immer wieder vergeblich, bei ihm brauchbare Angaben hinsichtlich seines Wohnsitzes und der Daten seiner An- und Abwesenheit von der Schweiz zu erhalten. Der Beschwerdeführer beharrte stets auf den eingereichten Abrechnungen für den Assistenzbeitrag, welche jedoch kein vollständiges Bild über seine Anwesenheit in der Schweiz abgaben.