Es war lange ungeklärt, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzung – Wohnsitz in der Schweiz – erfüllt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er sich in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in B.________, aufgehalten hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 2016 155 vom 13. September 2018).