3.2 In Würdigung der vorliegenden Akten ist festzuhalten, dass die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers, welche Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln bildet, unter anderem dann zu bejahen ist, wenn in der Schweiz Wohnsitz besteht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere Voraussetzung von Art. 1a f. AHVG erfüllt ist. Urteil S 2019 132 11