Am 29. August 2019 hob die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Die genaue Begründung, welche sich auf die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bezieht, ist der entsprechenden Verfügung zu entnehmen. Diese Verfügung wurde vor Verwaltungsgericht angefochten (S 19 138), womit die Frage des Wohnsitzes für diesen Zeitraum immer noch nicht rechtskräftig geklärt ist. Mit Schreiben vom 4. September 2019 beauftragte die IV-Stelle die E.________ in F.________ mit der Abklärung für eine einfache und zweckmässige Versorgung.